Satzung des Luftsportvereins Ostharz e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Luftsportverein Ostharz e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Aschersleben, Güstener Chaussee 20 und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Luftsportvereins
1. Zweck des Vereins ist es, Luftsport zu betreiben, insbesondere den Segelflug, aber auch für solche Sportarten wie Motorflug, Drachenflug, Ultraleichtflug, Fallschirmsport und Modellflug offen zu sein und den Luftsport in seiner Gesamtheit zu fördern und Mitgliedern des Vereins – aber auch Nichtvereinsmitgliedern – die Möglichkeit einzuräumen, sich im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten luftsportlich zu betätigen.
2. In seiner Gesamtheit verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechtsgrundlage, Rechtsweg
1. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedsversammlung. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins sowie all seiner Organe werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Der Verein ist Mitglied des Luftsportverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des KreisSportBundes Salzland e.V.. Eine Beendigung der Mitgliedschaft in diesen Verbänden erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Für alle Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen. Minderjährige haben in jedem Fall die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter zu erbringen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der durch Beschluss darüber entscheidet. Ein zustimmender Beschluss des Vorstandes wird erst dann wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den gemäß Gebührenordnung sofort fälligen Teil der Aufnahmegebühr gezahlt hat.
3. Die Mitgliedschaft von Veteranen, Förderern und Ehrenmitgliedern ist möglich.
4. Es gibt aktive und passive Vereinsmitglieder. Eine aktive Mitgliedschaft ist nur für natürliche Personen möglich. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv an einer Luftsportart beteiligen. (z.B. Segelflieger, Motorflieger, Drachenflieger, Ballonfahrer, Fallschirmspringer, Modellflieger) und die Ehrenmitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der luftsportlichen Tätigkeit des Vereins beteiligen (z.B. Förderer, Veteranen – außer Ehrenmitglieder). Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt. Passive sind nicht stimmberechtigt.
5. Alle aktiven Mitglieder des Vereins sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Die Einrichtungen und Geräte des Vereins stehen allen Mitgliedern, sofern sie die dazu erforderlichen Berechtigungen haben und die Beschlüsse des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung nicht verletzt haben bzw. verletzen, zur Verfügung.
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung von der Mitgliederliste oder
d) Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung, die dem Vorstand spätestens mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende schriftlich zugehen muss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages mehr als 3 Monate in Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
4. Alternativ zum Austritt kann das Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende ein Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Das Ruhen der Mitgliedschaft entspricht einem Austritt mit dem Unterschied, dass bei Wiedereintritt keine Aufnahmegebühr zu entrichten ist. Die Möglichkeit des Wiedereintritts ohne Aufnahmegebühr besteht maximal fünf Jahre.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zu den Beiträgen zählen Aufnahmegebühren, der Jahresbeitrag, Pauschalen für Motorflug und zu erbringende Leistungen (Baustunden). Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitrags- und Gebührenordnung, in der die Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt werden.
§ 8 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, davon
a) ein Vorsitzender,
b) ein Stellvertreter
c) ein Schatzmeister.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Ämterhäufung zwischen Vorstand, Ehrenrat und Kassenprüfern ist unzulässig.
3. Ergänzend zum Vorstand gibt es im Verein den Vereinsausbildungsleiter, den Technischen Leiter und den Jugendwart. Bei entsprechenden Beschlüssen zieht der Vorstand diese beratend, jedoch ohne Stimmrecht hinzu. Der Vereinsausbildungsleiter wird von den Fluglehrern des Vereins gewählt. Der technische Leiter wird durch den Vorstand bestimmt. Der Jugendwart wird durch die Vereinsmitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewählt. Der Vereinsausbildungsleiter und der Jugendwart werden im Rahmen der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Amtsträgers im Amt.
§ 10 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Interesse des Vereins zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auszuführen.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei handelt der Vorstand durch mindestens zweier seiner Mitglieder.
3. Der Vorstand kann bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderungen eines Mitgliedes von Vereinsorganen dessen verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch besetzen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes wie auch alle anderen ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträger des Vereins, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßig durchzuführenden Vorstandssitzungen. In begründeten Fällen können diese Sitzungen kurzfristig unter Wahrung einer telefonischen oder schriftlichen Einladungsfrist von mindestens 2 Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, worin Angaben über Datum, Namen der Teilnehmer, gestellte Anträge und Abstimmungsergebnisse ersichtlich sind.
4. Die beratenden Mitglieder können verlangen, dass sie zu Beschlüssen des Vorstandes innerhalb ihres Verantwortungsbereiches gehört werden und ihre möglichen Bedenken gegen die Entscheidung des Vorstandes protokolliert werden.
§ 12 Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzungen. In seiner Abwesenheit wird er in all seinen Aufgaben durch den Stellvertreter vertreten.
2. Der Schatzmeister führt die Vereinskasse und sorgt für den Eingang der Beiträge. Er hat eine ordnungsgemäße Buchführung zu halten und Ausgaben sowie Einnahmen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei vorhandenen oder absehbaren finanziellen Schwierigkeiten umgehend zu informieren. Der Schatzmeister führt ein Verzeichnis über das gesamte Vermögen des Vereins. Er stellt zum Ende des Jahres eine Jahresabrechnung auf. Diese ist der nächsten Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit berechtigt, Einblick in die Vermögensverwaltung zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und die sonstigen Geschäftsunterlagen einzusehen. Der Schatzmeister hat insbesondere darüber zu wachen, dass Verträge, durch die dem Verein ein Darlehen gewährt wird bzw. ihm geldwerte Sachen überlassen werden, schriftlich gefasst werden und die Vertragsbedingungen im Einzelnen genau festgelegt werden.
§ 13 Mitgliederversammlungen
1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederver-sammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. In den Mitgliederversammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
3. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin. Sie hat, sobald eine Aufforderung im Sinne Ziff. 2 erging, innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung zu stellen. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss durch einfache Mehrheit. 5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist die Versammlung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
2. Sämtliche Beschlüsse, außer in den Fällen, in denen gesetzlich oder gemäß dieser Satzung eine andere Stimmenmehrheit erforderlich ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt und beschlossen ist.
3. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 15 Jahreshauptversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung hat alljährlich einmal bis zum 31. März als sog. Jahreshauptversammlung stattzufinden.
2. Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern und 1 Stellvertreter
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Erlass/Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
f) Entlastung der Organe nach erfolgtem Rechenschaftsbericht
§ 16 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern. Seine Mitglieder sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.
2. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht der Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes unterliegt.
§ 17 Verfahren vor dem Ehrenrat
1. Der Ehrenrat tritt auf schriftlich begründeten Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen. Der Antrag ist beim Obmann einzureichen, der ihn an die streitenden Parteien weiterleitet – ebenso, wie er die jeweiligen schriftlichen Erwiderungen der Parteien der jeweils anderen Partei zuleitet. Der Ehrenrat beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, nachdem den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben war, sich wegen den erhobenen Anschuldigungen zu entlasten und zu verantworten. Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien schriftlich zu laden. Nach mündlicher Verhandlung entscheidet der Ehrenrat durch mehrheitlichen Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Im Übrigen gilt die Schiedsrichterordnung.
2. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeiten, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb für bis zu 2 Monate.
§ 18 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Bei Satzungsänderungen bzw. bei der Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung weniger als 75% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 19 Vermögen des Vereins
1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten an den KreisSportBund Salzland e.V., der es für sportliche Zwecke verwendet, wobei die begünstigte Einrichtung möglichst der Förderung des Luftsports dienen bzw. ihr verwandt sein sollte.
§ 20 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.